Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG - Lieferkettengesetz

Regelung unternehmerischer Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen. (BAFA 2022)

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. 

Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lieferkettengesetz kompakt zusammengefasst (Stand: 25.10.2022). Die Themenbereiche sind in Kapitel gegliedert. Die Fragen und Antworten werden gemeinsam vom BMWKBMAS und BAFA erarbeitet. Die Fragen und Antworten können auch auf der Internetseite des BMAS abgerufen werden. (BMAS 2022)

Auszug „Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – LPR – Leitungsstab, Presse – August 2022)

Risikoanalyse als Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements 

  • Das LkSG fordert Unternehmen gemäß § 4 LkSG auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. Hierbei sollen Unternehmen einem risikobasierten Ansatz folgen. Das heißt, sie sollen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen und die wichtigsten und dringendsten Themen zuerst angehen.
  • Die Risikoanalyse ist gemäß § 5 Abs. 4 einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen.
  • Sie ist ein grundlegender Baustein des eigenen Risikomanagements und hilft Unternehmen dabei, ihre Ressourcen möglichst sinnvoll einzusetzen.
  • Die im Gesetz unter dem Risikomanagement beschriebenen Sorgfaltsprozesse und Maßnahmen bauen aufeinander auf und sollen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Für die Risikoanalyse bedeutet dies, zum einen, dass Erkenntnisse aus anderen Bereichen in die Durchführung einfließen sollten. Dazu zählen zum Beispiel die Erfahrungen, die durch die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen gesammelt wurden. Aber auch Informationen zu Risiken und tatsächlichen Pflichtverletzungen, die durch die Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden gewonnen wurden, sollten berücksichtigt werden.
  • Zum anderen sind die Ergebnisse der Risikoanalyse zentral für die übergeordnete strategische und operative Ausrichtung und die praktische Umsetzung des Risikomanagements sowie der einzelnen Sorgfaltsprozesse. Die Analyseergebnisse geben Unternehmen Aufschluss über die eigene Risikodisposition, sprich, inwiefern und in welchem Ausmaß im eigenen Geschäftsbereich sowie in der Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken auftreten. Dies ist die Ausgangsgrundlage für Entscheidungen über notwendige Ressourcen, eine Expertise, die Festlegung von Zuständigkeiten und die Verankerung in maßgeblichen Geschäftsabläufen im Rahmen des Risikomanagements.

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