Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers bei einem weiteren Empfänger

Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers bei einem weiteren Empfänger

Bei der Erbringung von Bauleistungen geht regelmäßig die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn er selbst Bauunternehmer ist (§ 13b UStG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren auch dann gilt, wenn es neben dem leistungsempfangenden Unternehmer einen weiteren Leistungsempfänger gibt.

Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich Stellung genommen (Urteil vom 10.12.2020, V R 7/20). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Ehemann war als Unternehmer tätig. Seine damalige Ehefrau war Nichtunternehmer. Der Kläger erwarb ein Grundstück im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren genannt. Die Bauherren beauftragten gemeinsam einen in Österreich ansässigen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung erteilte der Bauunternehmer eine Rechnung, in der nur der Nettobetrag fakturiert wurde. Diese Rechnung enthielt den Vermerk „Übergang der Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Leistungsempfänger“.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schulde. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass das Reverse-Charge-Verfahren auch dann gilt, wenn der Unternehmer nur einer von zwei Leistungsempfängern ist. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgelts ist und der zweite Leistungsempfänger kein Unternehmer ist. Im vorliegenden Fall lagen genau diese Tatbestände vor: Beide Ehegatten waren Gesamtschuldner der beauftragten Leistung und die Ehefrau war Nichtunternehmer.

Der BFH verneint hier das Vorliegen einer GbR als Leistungsempfänger, da es seiner Auffassung zufolge an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks fehlt.

In der Praxis ist zu beachten, dass das Reverse-Charge-Verfahren auch dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer ist.

 

Neben diesem „Auslands-Sachverhalt“ gelten die Urteilsgrundsätze auch bei folgenden in der Praxis häufig vorkommenden Konstellationen: Ein Bauunternehmer errichtet auf dem Grundstück seiner Kunden (Eheleute) aufgrund eines gemeinsamen Auftrages ein Einfamilienhaus. Der Ehemann ist ebenfalls Bauunternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt; seine Ehefrau hingegen Nichtunternehmer. Die Steuerschuld geht auch hier auf den Ehemann über, selbst dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

Zur Vermeidung umsatzsteuerlicher Risiken sollte daher besonderes Augenmerk auf den oder die Leistungsempfänger gemäß der vertraglichen Vereinbarungen gerichtet werden. Auch für den leistenden Bauunternehmer ist dies relevant, sollte er der Schuldner der Umsatzsteuer sein.

Autorin: Dr. Sybille Wünsche, Steuerberater, Schneider + Partner GmbH, Dresden